Im Rahmen der Personalverwaltung im Insolvenzverfahren: Tabellenforderungen von Arbeitnehmern

Im Rahmen der Abrechnung der Forderungen, die von Arbeitnehmern zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten. Die Arbeitnehmer melden ihre Forderungen mit dem ihnen zustehenden Bruttobetrag an. Dieser umfasst die Lohnsteuer, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie das sogenannte Arbeitnehmer-Netto. Seitens der Sozialversicherungen wird gleichzeitig ebenfalls eine Forderung zur Tabelle angemeldet, die sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil umfasst. Es liegt somit in Höhe des Arbeitnehmeranteils eine Doppelanmeldung vor. Wird dieser Konflikt durch undifferenzierte Bearbeitung nicht aufgelöst, wird ein zu hoher Betrag zur Tabelle anerkannt und auch ausbezahlt. Bei Verfahren mit hohem Arbeitnehmerbestand und ggf. hohen Forderungen, die berechtigt zur Tabelle angemeldet werden, führt dies zu einer Benachteiligung der weiteren Gläubiger in erheblichem Umfang.

Dieses Problematik lässt sich nur über eine komplette Abrechnung der Forderungen der Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Forderung der Sozialkassen lösen.

Im folgenden Beispiel wird davon ausgegangen, dass die Forderung des Arbeitnehmers anzuerkennen ist. Die Finanzverwaltung hat keine Forderung zur Tabelle aus rückständiger Lohnsteuer aus dieser Forderung des Arbeitnehmers zur Tabelle angemeldet, da der Insolvenzverwalter im Hinblick auf den nicht gezahlten Lohn eine Nullmeldung zur Lohnsteuer abgegeben hat. Die Forderung der Sozialkassen umfasst den vollständigen Beitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und beruht nicht auf einer Schätzung sondern auf konkreten Beitragsnachweisen bzw. auf Ergebnissen einer Prüfung durch die Rentenversicherung (DRV).

Anmeldung des Arbeitnehmers : 100
Im Rahmen der von uns erstellten Lohnabrechnung hierzu kann der Verwalter diesen Betrag aufspalten in
- Lohnsteuer :15
- Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung : 20
- Arbeitnehmer-Netto : 65
Die Anmeldung des Arbeitnehmers wird vom Verwalter in voller Höhe anerkannt. Aktuelle Softwarepakete wie STP winsolvenz P3 unterstützen diese Vorgehensweise, da bei Arbeitnehmerforderungen zur Tabelle diese Aufgliederung im Programm abgebildet werden kann.

Anmeldung der Sozialversicherung : 45
Diese beinhaltet Arbeitnehmeranteile von 20 und Arbeitgeberanteile von 25.
Der Insolvenzverwalter kann diese Forderung nicht in der vollen Höhe anerkennen sondern lediglich in Höhe von 25 (Arbeitgeberanteile). Um Irritationen zu vermeiden ist es ratsam den Grund der nur teilweisen Anerkennung mit der Sozialversicherung zu kommunizieren.

Bei der Auszahlung fließen
- an den Arbeitnehmer direkt : 65
- an das Finanzamt auf Rechnung des Arbeitnehmers : 15
- an die Sozialkasse auf Rechnung des Arbeitnehmers : 20
- an die Sozialkasse direkt : 25
Auskehrung in der Summe somit : 125

Im Nachweis dem Gericht gegenüber werden somit die anerkannten Forderungen dokumentiert voll ausbezahlt. Die Zahlung auf die Forderung des Arbeitnehmers erfolgt lediglich auf seine Rechnung an die drei Positionen (Finanzamt, Sozialversicherung, Arbeitnehmer).
Der Sozialversicherung fließen dennoch 45 zu, da sie in Höhe von 25 auf ihre eigene Forderung bedient wird und in 20 aus der Forderung des Arbeitnehmers zufließen.

Bei einer undifferenzierten Anerkennung und Auskehrung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen wären fälschlicherweise 145 zur Auszahlung gekommen.

Die von uns hierzu erstellte Abrechnung kann dann auch eingesetzt werden, falls es nur zu einer quotalen Auskehrung kommt, da das Rechenmodell auch diese Quoten berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskehrung erst in einem späteren Jahr stattfindet. Die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung findet stets mit den Beitragssätzen zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung statt. Die Berechnung der Lohnsteuer muss zum Zeitpunkt der Auszahlung aktualisiert werden. Unser Berechnungsprogramm bildet dies ab.
 


Dobler Lambert
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